Gebührensatzung

Die Gemeinde Zeitlarn erlässt aufgrund Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes i. d. n. F. und des § 1 Abs. 2 der Satzung für die Mittagsbetreuung folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung der Gemeinde Zeitlarn vom 06.08.2010.

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde Zeitlarn erhebt für die Benutzung der Mittagsbetreuung der Gemeinde Zeitlarn Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Mittagsbetreuung aufgenommen wird, sowie diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in der Mittagsbetreuung angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Mittagsbetreuung. Die Gebührenpfllcht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Mittagsbetreuung entlassen wird.

§ 4 Gebührensatz

  1. Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat des Besuches der Mittagsbetreuung
    1. für die Betreuungszeit A (11.15 Uhr bis 13.00 Uhr)
      für 1 bis 2 Tage in der Woche mtl. 15 €,
      für 3 bis 5 Tage in der Woche mtl. 20 €.
    2. für die Betreuungszeit B (11.15 Uhr bis 15.30 Uhr)
      für 5 Tage in der Woche mtl. 45 €.
  2. Die Gebühr für die Mittagsverpflegung wird jährlich festgelegt. Eine Anmeldung zur Mittagsverpflegung ist ausschließlich für Kindern der Betreuungszeit B möglich.

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Mittagsbetreuung; im übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.
  2. Die Gebührenschuld für die Mittagsverpflegung entsteht erstmals mit der Anmeldung des Kindes zum Essen; im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Monats, wenn nicht eine Abbestellung des Mittagessens erfolgt.

§ 6 Fälligkeit

  1. Die Gebühr wird für 11 Besuchsmonate eines Jahres und jeweils zum 15. des Monats erhoben.
  2. Die Gebührenschuld ist durch Ermächtigung zum Einzug zu entrichten.
  3. Bei Nichteinhaltung des Abbuchungsauftrages oder bei Stornierung wird die von der jeweiligen Bank erhobene Rücklastschriftgebühr dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.

Zeitlarn, den 26.08.2010

Gezeichnet für die Gemeinde Zeitlarn

Franz Kröninger
Erster Bürgermeister